KMS

Auftragsbestätigung | Hinweise und Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

des Auftragnehmers – KMS, Inhaber Sergej Keil
Stand: 31.03.2025


§ 1 – Allgemeines – Geltungsbereich
1. Die nachfolgend angeführten Bedingungen regeln das Rechtsgeschäft zwischen KMS (Auftragnehmer) und den Auftraggebern, wobei Auftraggeber nachfolgend entsprechend für Käufer gilt.
2. Die AGB gelten ausnahmslos für das gesamte Rechtgeschäft und die hiermit zusammenhängenden Leistungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen durch den Auftraggeber werden außer bei ausdrücklicher Zustimmung in Textform nicht
anerkannt.
3. KMS erfasst und verarbeitet personenbezogene Daten auf der Basis der einschlägigen Datenschutzbestimmungen nur im Rahmen der Vertragserfüllung. Nähere Informationen zum Datenschutz kann der Auftraggeber auf eine direkte Anfrage erhalten.


§ 2 – Hinweise zum Angebot und der Durchführung; Mitwirkung des Auftraggebers
1. Im Angebot/Vertrag enthaltene Hersteller- und Modellangaben stellen keine zugesicherte Eigenschaft dar. Der Auftragnehmer behält sich vor bei Lieferproblemen auf Produkte entsprechender Güte von anderen Herstellern auszuweichen. Als vereinbarte
Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere technische Produktbeschreibung und/oder diejenige des Herstellers, soweit ausdrücklich beides als solche bezeichnet. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von Herstellern/Vorlieferanten
stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
2. Mittels einer Software zur Simulation von PV-Anlagen können Wirtschaftlichkeitsberechnungen erstellt werden. Das Ergebnis hängt von zahlreichen Parametern und Faktoren ab. Alle einer Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegten Objektdaten, wie Dachfläche und -neigung, Ausrichtung sowie Angaben zu einer möglichen Verschattung usw., sind vom Kunden nach Erhalt der Berechnung verantwortlich zu überprüfen. Alle der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegten Einstrahlungsdaten beziehen sich auf veröffentlichte, vergangene Werte und können somit nur eine Prognose für die Zukunft darstellen. Wirtschaftlichkeitsberechnungen haben deshalb Beispielscharakter und stellen keine Zusicherung, Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung dar. Es kann daher seitens des Auftragnehmers keine
Gewähr erstellte Ertragsprognosen gegeben werden.
3. Die Angebotskalkulation beruht darauf, dass im Arbeitsbereich des Auftraggebers keine verdeckt geführten Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen vorhanden sind, die Vorgaben zur Statik durch den Auftraggeber eingehalten wurden und für die Montage erforderlichen Angaben und Maße zum Gebäude und Grundstück zutreffend mitgeteilt wurden. Abweichungen sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen (z.B. bei den Arbeitsbereich querenden Leitungen). Durch Abweichungen kann es durch
Nachträge zu Kostensteigerungen kommen.


§ 3 – Angebot und Vertragsschluss
1. Der Auftragnehmer erstellt auf Anfrage des Auftraggebers ein schriftliches Angebot. Es gelten bei Vertragsschluss ausschließlich die in diesem Angebot angebotenen Leistungen.
2. Die Konditionen für Lieferung, Leistung und Preis gemäß dem Angebot sind 2 Wochen gültig, soweit nicht im Angebot selbst anders angegeben. Das Angebot ist freibleibend und unverbindlich. Angebote sind grundsätzlich ohne Gewähr auf Vollständigkeit,
Richtigkeit, Tippfehler und Inhaltsfehler. Ein Vertrag kommt nicht mit der Annahme des vom Auftragnehmer übersandten bzw. ausgehängten Angebots zustande. Es ist eine verbindliche Bestellung bzw. verbindlicher Auftrag auf der Basis des übermittelten
Angebotes durch den Auftraggeber erforderlich. Der Vertrag kommt im Anschluss hieran durch Annahme des Auftragnehmers zustande, welche in der Regel durch die Übermittlung einer Auftragsbestätigung erfolgt.
3. Eine Preisauskunft kann in Form einer E-Mail oder einer Telefonauskunft weitergegeben werden und hat keinerlei Verbindlichkeit. Es ist eine Momenteinschätzung und wird auch als solche gewertet. Eine solche Preisauskunft stellt kein Angebot dar, ist nicht
verbindlich und ist keine Grundlage eines Vertragsschlusses.
4. Bei einem Kauf von Waren direkt in der Betriebsstätte des Auftraggebers besteht unabhängig von vorangegangenen Informationen im Rahmen der Kaufanbahnung kein Widerrufsrecht.


§ 4 – Umsatz-/Mehrwertsteuer
Soweit aufgrund der Angaben des Auftraggebers die Voraussetzungen für eine Reduzierung der Umsatz-/Mehrwertsteuer auf 0% (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG) vorliegen, wird der Auftragnehmer die Rechnung dementsprechend stellen. Das tatsächliche Vorliegen der
Voraussetzungen liegt in der Verantwortung des Auftraggebers. Sollte sich herausstellen, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen, so ist der Auftragnehmer zur Nachberechnung der Umsatz-/Mehrwertsteuer anhand der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt.


§ 5 – Genehmigungen, Statik, Denkmalschutz
1. Baustellen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken können, müssen gesondert gesichert und beschildert werden. Für die Einholung der entsprechenden Genehmigungen und für die nötige Einrichtung der hierfür erforderlichen Maßnahmen ist
der Auftragnehmer nicht verantwortlich. Dies obliegt allein dem Auftraggeber. Die Kosten/Gebühren für die Beantragung einer Anordnung zur Baustellensicherung (Straßensperrung) bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, sowie die Kosten für
die Umsetzung der geforderten Sicherungsmaßnahmen (Schilder, Gerätschaften usw.) sind in dem Angebot des Auftragnehmers nicht enthalten, soweit nicht etwas Anderes explizit aufgeführt wird.
2. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass die statische Beurteilung von Gebäuden, auf welche die Photovoltaikanlage aufgebaut werden soll, nicht im Leistungsumfang enthalten ist und nicht durchgeführt wird. Vielmehr liegt es in der Verantwortung des
Auftraggebers sicherzustellen, dass die für die Aufbringung der Photovoltaikanlage vorgesehenen Gebäude die Lasten der Anlage aufnehmen und tragen können. Für die Gewährleistung der Tragfähigkeit ist seitens des Auftraggebers sicherzustellen, dass pro
Quadratmeter eine Gewichtsaufnahme von mindestens 17,5 Kg gegeben ist. Bei Unsicherheiten wird dem Auftraggeber die Prüfung durch ein auf Statik spezialisiertes Unternehmen empfohlen. Der Auftraggeber sichert mit Vertragsschluss zu, dass die
vorbezeichneten Voraussetzungen für die Tragfähigkeit gegeben sind.
3. Der Auftragnehmer prüft nicht, ob es sich vorliegend um ein denkmalgeschütztes Gebäude handelt. Bei denkmalgeschützten Gebäuden ist die Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung durch die Gemeinde/Stadt erforderlich. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechende Genehmigung vor der Montage und Installation der PV-Komponenten/PV-Anlage vorliegt. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass aufgrund fehlender, verspäteter oder geänderter Genehmigung
eine Umplanung zu erfolgen hat, sind durch den Auftraggeber zu tragen. Sollte die Erbringung der Leistung des Auftragnehmers aufgrund fehlender Genehmigung unmöglich sein oder werden, hat der Auftragnehmer dies nicht zu vertreten.


§ 6 – Zugang zum Gebäude durch den Auftragnehmer
1. Der Auftraggeber hat für den ungehinderten Zugang des Auftragnehmers und seiner Beschäftigten zu den für die Erfüllung der vereinbarten Leistungen benötigten Räumen (z.B. Wohn- und Abstellräume) und Flächen (z.B. Dach/Außenfassade) während der
kompletten Dauer der Montagearbeiten zu sorgen.
2. Der Auftraggeber erklärt sich mit Erteilung des Auftrags widerruflich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer und seine Angestellten im Rahmen der Ausführung des Auftrags die vorhandenen Toilettenräume nach Bedarf aufsuchen dürfen. Im Falle, dass
die Toilettennutzung beim Auftraggeber nicht gestattet oder widerrufen wird, wird der Auftragnehmer seinen Mitarbeitern mobile anschlussfreie Toilettenkabinen für die Dauer der Montagearbeiten zur Verfügung stellen. Die Kosten hierfür werden auf den
Auftraggeber umgelegt.
3. Aufgrund der allgemeingültigen Arbeitssicherheitsregelungen sind die Beschäftigen des Auftraggebers verpflichtet Sicherheitsschuhe/Schuhwerk zu tragen. Dies wird vom Auftraggeber akzeptiert.
4. Nach der Auftragserfüllung wird die Baustelle besenrein verlassen.


§ 7 – Baugerüsts des Auftragnehmers
1. Ein ggf. vom Auftragnehmer aufgebautes Gerüst wird ausschließlich für die Dauer der Montagearbeiten für die Nutzung durch den Auftragnehmer und dessen Beschäftige aufgestellt. Eine anderweitige Verwendung und/oder eine Nutzung des Gerüsts durch
den Auftraggeber ist nicht gestattet.
2. Bei Verstößen hiergegen ist der Auftragnehmer berechtigt dem Auftragnehmer für die Nutzung gesondert ein angemessenes und ortsübliches Entgelt in Rechnung zu stellen.


§ 8 – Lieferung und Montage/Installation
1. Die Art der Beförderung, der Transportweg, Art und Umfang der benötigen Schutzmittel und die Auswahl des Spediteurs/Frachtführers, sowie die Verpackung sind der Wahl des Auftragnehmers überlassen, soweit nichts anderweitig vereinbart ist.
2. Nach der Fertigstellung der PV-Anlage wird eine Monitoring-App auf die Anlage aufgespielt, mittels welcher Dritte, wie etwa der Auftragnehmer, die Möglichkeit zur Fernwartung der installierten PV-Anlage erhalten. Über die Fernwartung können in
Echtzeit die Online-Daten der PV-Anlage eingesehen und gewartet werden. Hierdurch lassen sich ggf. Kosten durch eine Wartung vor Ort vermeiden (z.B. Anfahrtskosten). Der Auftraggeber erklärt sich mit der Nutzung der Monitoring-App durch den Auftragnehmer
einverstanden. Andernfalls ist bei gesonderter Erteilung eines Wartungsauftrags und/oder Änderung der Einstellungen der PV-Anlage, evtl. auftretenden Fehlern u.Ä. eine Terminabstimmung und Anfahrt erforderlich. Der entstandene Arbeitsaufwand, inkl.
An- und Abfahrtskosten werden dem Auftraggeber entsprechend in Rechnung gestellt, soweit es sich nicht um erforderliche Maßnahmen im Rahmen der Gewährleistung handelt.
3. Der Auftragnehmer ist zur Erbringung von Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies unter Berücksichtigung der betrieblichen Interessen des Auftragnehmers dem Auftraggeber nicht unzumutbar ist. Der Auftragnehmer ist daher, soweit nicht
abweichend vertraglich vereinbart, nicht verpflichtet die Arbeiten an einem Wunschtermin auszuführen und/oder fortzusetzen.


§ 9 – Verzögerungen, Liefer- und Leistungsfristen
1. Die im Angebot genannten Liefer- und Montagezeiten sind unverbindlich, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas Anderes vereinbart.
2. Einen Anspruch auf eine nach Auftragserteilung unmittelbare Durchführung des Auftrages hat der Auftraggeber nicht. Hinsichtlich der Ausführungstermine sind die betrieblichen Interessen des Auftragnehmers und das Interesse des Auftraggebers an
einer zügigen Ausführung der Arbeiten angemessen zu berücksichtigen.
3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie etwa nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Streik, Aussperrung,
behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten eintreten, hat diese auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Der Liefer- und Leistungszeitpunkt verlängert sich entsprechend um den Zeitraum des Bestehens des
Leistungshindernisses. Aus einer hierdurch bedingten Verlängerung der Lieferzeit, kann der Kunde keine Schadensersatzansprüche herleiten.
4. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass der Auftragnehmer Material und sonstige Leistungen von Vorlieferanten bezieht. Bei nicht durch den Auftragnehmer zu vertretenden Leistungsstörungen, wie etwa der Lieferung technischer Produkte (z.B.
Solarmodule, Wechselrichter, Unterkonstruktion etc.) ist der Auftragnehmer berechtigt, eine in Qualität und Preis gleichwertiges Material bzw. Produkt zu verwenden. Im Vertrag enthaltene Hersteller- und Modellangaben stellen insoweit keine zugesicherte
Eigenschaft dar. Der Auftraggeber wird hierüber vor Einbau informiert und ist berechtigt dem durch ausdrückliche Erklärung zu widersprechen. Auf hierdurch entstehende zeitliche Verzögerungen wird hingewiesen.
5. Die Einhaltung von verbindlichen oder unverbindlichen Liefer- und Leistungsterminen durch den Auftragnehmer setzt voraus, dass der Auftraggeber alle erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, behördliche Genehmigungen vorliegen, die PV-Module zur
Verfügung stehen, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet ist, eine evtl. beantragte Finanzierungszusage vorliegt sowie der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist,
insbesondere ggf. vereinbarte Zahlungen/Abschlagszahlung bei beim Auftragnehmer eingegangen sind.


§ 10 – Abnahme, Übergang Nutzen und Lasten
1. Die Abnahme durch den Auftragnehmer hat zu erfolgen, wenn das Werk – abgesehen von unwesentlichen Mängeln – vertragsgemäß hergestellt ist.
2. Die Abnahme kann nur dann verweigert werden, wenn die ausgeführte Leistung Mängel aufweist, welche den vereinbarten Gebrauch wesentlich beeinträchtigen.
3. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
4. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Anlage vom Auftraggeber in Gebrauch genommen worden ist.
5. Mit der Abnahme gehen Nutzen und Lasten und die Gefahr auf den Auftraggeber über.


§ 11 – Abschläge, Abrechnung, Zahlungsverzug
1. Mit Vertragsschluss ist eine Anzahlung von 35 % der Auftragssumme fällig, die binnen 7 Werktagen durch den Auftraggeber zu leisten ist.
2. Der Auftragnehmer ist zu folgenden weiteren Abschlagszahlungen berechtigt: 

a. nach der Lieferung oder Teillieferung der Produkte aus dem Auftrag/Bestellung (z. B. PV-Module, Energiespeicher, Wechselrichter, u.Ä.), 

b. nach Montage oder Teilmontage (bei PV-Anlagen: der Komponenten vor Inbetriebnahme) des Auftrages, 

c. die Höhe der Abschläge richtet sich nach dem Umfang der bis dahin erbrachten Leistung.

3. Nach Fertigstellung und Abnahme des Werks bzw. Lieferung aller Kaufgegenstände ist der gesamte Werklohn bzw. Kaufpreis (abzüglich der Anzahlung und Abschläge) – bei PV-Anlagen vor der Inbetriebnahme durch den zuständigen Netzbetreiber – sofort fällig. Der Auftragnehmer übermittelt dem jeweiligen Netzbetreiber die Fertigstellungsanzeige Zug um Zug.
4. Die jeweiligen Rechnungsbeträge werden sofort nach Zugang fällig und sind binnen 7 Tagen nach Zugang durch den Auftraggeber auf das Konto des Auftragnehmers auszugleichen.
5. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Änderungen der Rechnungsadresse unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die durch eine schuldhaft unterbliebene Mitteilung entstanden sind, sind dem Auftragnehmer zu ersetzen.
6. Die Rechnungstellung kann nach Wahl des Auftragnehmers auch per Rechnung in elektronischer Form erfolgen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer hierfür, soweit vorhanden, eine gültige Emailadresse mitzuteilen. Eine Änderung der Emailadresse ist
dem Auftragnehmer mitzuteilen.
7. Im Falle von Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag für die Zukunft zu kündigen. Voraussetzung für die Kündigung ist, dass dem Auftraggeber vorab eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt wird, dass der Auftragnehmer nach fruchtlosem Ablauf der Frist den
Vertrag kündigen wird.


§ 12 – Aufrechnung
Der Auftraggeber ist nur zur Aufrechnung mit Ansprüchen gegen Forderungen des Auftragnehmers berechtigt, wenn der Anspruch, mit welchem aufgerechnet werden soll, rechtskräftig festgestellt wurde oder durch den Auftragnehmer nicht bestritten wurde.


§ 13 – Preisanpassung
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die in dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung angegebenen Preise anzupassen, wenn es nach dem Vertragsabschluss mit einer vereinbarten Liefer- und/oder Montagezeit von mehr als vier Monaten zu erheblichen Preissteigerungen kommt. Seitens des Auftragnehmers dürfen hiernach nur tatsächliche Preissteigerungen für den
Einkauf der verkauften oder verbauten Gegenstände weitergegeben werden, nicht aber ein zusätzlicher Gewinn.


§ 14 – Mängelrechte, Haftung
1. Zulässige Abweichungen im Rahmen der jeweils einschlägigen technischen Normen stellen keine Mängel dar.
2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Montagearbeiten und Installation, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußere Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden durch den Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungs- / Reparaturarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die
daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
3. Soweit ein Mangel vorliegt, ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Bei einem Werkvertrag erfolgt diese nach Wahl des Auftragnehmers in Form der Mangelbeseitigung oder Herstellung eines neuen Werks. Bei einem Kaufvertrag
steht dem Käufer dieses Wahlrecht zu. Es gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zur Nacherfüllung.
4. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückabwicklung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei nur unwesentlichen Mängeln ist der Auftraggeber
nicht zum Rücktritt berechtigt.
5. Der Unsachgemäße Gebrauch des Werks/Kaufgegenstands oder selbst verursachte Schäden stellen keine Mängel dar und begründen keine Mängelrechte.
6. Bei verursachten Schäden haftet der Auftragnehmer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften der Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die
bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Auftraggeber vertrauen darf.
7. Der Auftragnehmer erteilt keinerlei Garantien hinsichtlich der Lieferungen und Leistungen, soweit solche nicht ausdrücklich vertraglich als solche vereinbart sind. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt, durch die der Auftraggeber jedoch nicht
über die gesetzliche Gewährleistung im Rahmen des Vertrages oder dieser AGB hinaus verpflichtet wird.


§ 15 – Schäden an der Bausubstanz
1. Der Auftragnehmer haftet nicht für die auf der Baustelle entstandenen Schäden, die trotz sachgemäßer und ordnungsgemäßer Durchführung der Bauarbeiten entstehen (z. B. Abplatzen vom Putz bei Bohrungen aufgrund der älteren Bausubstanz des Gebäudes). In solchen Fällen wird vom Auftragnehmer angeboten, die Schäden im Rahmen eines gesonderten Auftrags zu beseitigen. Die Kosten hierfür werden vom Auftraggeber nach dem Aufwand (Stundenverrechnung & Materialkosten) in Rechnung gestellt werden.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf, ist die Haftung des Auftragnehmers auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt.
3. Der Auftragnehmer haftet bei mittelbaren Schäden nur bei Vorsatz, jedoch nicht für Folgeschäden.
4. Eine Haftung für die Höhe der Einspeisevergütung oder mögliche Förderung bzw. für die erstellte Wirtschaftlichkeitsberechnung ist ausgeschlossen. Für die Inbetriebsetzung am Netzanschluss sowie den nötigen Termin mit dem Verteilnetzbetreiber übernimmt der Auftragnehmer ebenfalls keine Haftung.
5. Für den Fall der Beschädigung der vorhandenen Dachziegeln während der Durchführung der Bauarbeiten auf Ziegeldach ist der Auftraggeber in der Pflicht ausreichende Menge an Ersatzziegeln (mind. 5 Ziegeln) vorrätig zu lagern und diese bei Bedarf dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen. Andernfalls beschafft der Auftragnehmer nach Möglichkeit Ersatzziegel in gleicher oder gleichwertiger Ausführung (Farbe / Modell / Hersteller). Die Material-, Transport- und Beschaffungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wird aufgrund der Beschaffungsdauer ein gesonderter Termin für die Ersatzleistung (außerhalb der Installation der PV-Anlage / nach Beendigung der Bauarbeiten) vereinbart, trägt der Auftraggeber die entstandenen Kosten für den Arbeitsaufwand (Arbeitszeit und Anfahrtskosten).


§ 16 – Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bzw. Werklohns vor.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Anlage und ihre Bestandteile während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich von allen Zugriffen Dritter auf die Anlage oder ihrer
Bestandteile sowie von Beschädigungen/Vernichtung zu unterrichten.
3. Der Auftraggeber hat alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen.
4. Auch soweit Liefer- oder Leistungsgegenstände wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, dem Auftragnehmer den Abbau zu gestatten und das
Eigentum zurück zu übertragen. Die Abbaukosten und sonst damit verbundenen Kosten trägt der Auftraggeber.


§ 17 – Prüfung der Ware und Mängelanzeige

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung auf Vollständig, Übereinstimmung mit der Bestellung sowie auf erkennbare Transportschäden zu prüfen.

2. Offensichtliche Mängel oder Transportschäden sind am Tag der Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die Anzeige hat unter genauer Beschreibung des Mangels inkl. Fotos per E-Mail an info@ksm-bau.com zu erfolgen.

3. Unterlässt der Auftraggeber die sofortige Prüfung oder erfolgt keine fristgerechte Mängelanzeige, gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert sowie genehmigt. In diesem Fall sind die Ansprüche auf Ersatz oder Nachbesserung ausgeschlossen.


§ 18 – Widerrufsrecht
Handels es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, also um einen gewerblichen Auftraggeber, finden die nachfolgenden Bestimmungen keine Anwendung. Insbesondere besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht.

1. Warenkauf in der Betriebsstätte
Bei einem Warenkauf direkt in der Betriebsstätte des Auftragnehmers besteht kein Widerrufsrecht. In Einzelfällen kann der Aufragnehmer aus Kulanzgründen einer Rücknahme zustimmen. Die Erstattung des Kaufpreises in diesen Fällen wird um die
Rücknahmegebühr, die 25 % des Kaufpreises beträgt gekürzt.


2. Onlinekauf
Der Auftraggeber hat das Recht bei einem Onlinekauf binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem der Auftraggeber oder ein von ihm benannter Dritter, der
nicht der Beförderer ist, die Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.


Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Auftraggeber an den Auftragnehmer:
KMS
Am Deutschhof 22
97422 Schweinfurt
info@kms-bau.com
09721 / 549 97 85


mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über den Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. 

Folgen des Widerrufs
Wenn der Auftraggeber diesen Vertrag widerruft, hat der Auftragnehmer ihm alle Zahlungen, die er von ihm erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Auftraggeber eine andere Art der Lieferung als die von dem Auftragnehmer angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), zurückzuzahlen.
Um eine komplette Kaufpreiserstattung zu gewährleisten, soll die Ware ordnungsgemäß original verpackt, ungenutzt, unbeschädigt und funktionsfähig sein. Erst nach einer Prüfung durch den Auftragnehmer nach Erhalt der Ware und Feststellung eines
einwandfreien Zustandes der Ware, erfolgt die Kaufpreiserstattung. Für diese Rückzahlung verwendet der Auftragnehmer dasselbe Zahlungsmittel, das der Auftraggeber bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit ihm wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Auftraggeber hat die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem er den Auftragnehmer über den Widerruf dieses Vertrags unterrichtet hat, an den Auftragnehmer (mit der vorherigen Abstimmung der Einlieferungsadresse) zurückzusenden oder zu übergeben. Der Auftraggeber trägt die
unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Das Widerrufsrecht besteht nicht bei den folgenden Verträgen:
– Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Auftraggeber maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Auftraggebers zugeschnitten sind.


§ 19 – Gerichtsstand
Die Vertragsparteien vereinbaren für alle aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Streitigkeiten, soweit gesetzlich zulässig, die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts des Auftragnehmers. Dies gilt nicht, soweit es sich beim Auftraggeber um einen Verbraucher handelt.


§ 20 – Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmung oder einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn
der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, jedoch wirksam ist und der Erfüllung des Auftrages dienlich ist.


[ENDE]