KMS-BAU

Auftragsbestätigung | Hinweise und Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

des Auftragnehmers – KMS, Inhaber Sergej Keil
Stand: 09.07.2024

§ 1 – Allgemeines – Geltungsbereich
1. Die nachfolgend angeführten Bedingungen regeln das Rechtsgeschäft zwischen KMS
(Auftragnehmer) und den Auftraggebern, wobei Auftraggeber nachfolgend entsprechend
für Käufer gilt.
2. Die AGB gelten ausnahmslos für das gesamte Rechtgeschäft und die hiermit
zusammenhängenden Leistungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen
durch den Auftraggeber werden außer bei ausdrücklicher Zustimmung in Textform nicht
anerkannt.
3. KMS erfasst und verarbeitet personenbezogene Daten auf der Basis der einschlägigen
Datenschutzbestimmungen nur im Rahmen der Vertragserfüllung. Nähere Informationen
zum Datenschutz kann der Auftraggeber auf eine direkte Anfrage erhalten.

§ 2 – Hinweise zum Angebot und der Durchführung; Mitwirkung des Auftraggebers
1. Im Angebot/Vertrag enthaltene Hersteller- und Modellangaben stellen keine zugesicherte
Eigenschaft dar. Der Auftragnehmer behält sich vor bei Lieferproblemen auf Produkte
entsprechender Güte von anderen Herstellern auszuweichen. Als vereinbarte
Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere technische Produktbeschreibung
und/oder diejenige des Herstellers, soweit ausdrücklich beides als solche bezeichnet.
Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von Herstellern/Vorlieferanten
stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
2. Mittels einer Software zur Simulation von PV-Anlagen können
Wirtschaftlichkeitsberechnungen erstellt werden. Das Ergebnis hängt von zahlreichen
Parametern und Faktoren ab. Alle einer Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde
gelegten Objektdaten, wie Dachfläche und -neigung, Ausrichtung sowie Angaben zu
einer möglichen Verschattung usw., sind vom Kunden nach Erhalt der Berechnung
verantwortlich zu überprüfen. Alle der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegten
Einstrahlungsdaten beziehen sich auf veröffentlichte, vergangene Werte und können
somit nur eine Prognose für die Zukunft darstellen. Wirtschaftlichkeitsberechnungen
haben deshalb Beispielscharakter und stellen keine Zusicherung, Garantie oder
Beschaffenheitsvereinbarung dar. Es kann daher seitens des Auftragnehmers keine
Gewähr erstellte Ertragsprognosen gegeben werden.
3. Die Angebotskalkulation beruht darauf, dass im Arbeitsbereich des Auftraggebers keine
verdeckt geführten Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen vorhanden
sind, die Vorgaben zur Statik durch den Auftraggeber eingehalten wurden und für die
Montage erforderlichen Angaben und Maße zum Gebäude und Grundstück zutreffend
mitgeteilt wurden. Abweichungen sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen (z.B.
bei den Arbeitsbereich querenden Leitungen). Durch Abweichungen kann es durch
Nachträge zu Kostensteigerungen kommen.

§ 3 – Angebot und Vertragsschluss
1. Der Auftragnehmer erstellt auf Anfrage des Auftraggebers ein schriftliches Angebot. Es
gelten bei Vertragsschluss ausschließlich die in diesem Angebot angebotenen
Leistungen.
2. Die Konditionen für Lieferung, Leistung und Preis gemäß dem Angebot sind 2 Wochen
gültig, soweit nicht im Angebot selbst anders angegeben. Das Angebot ist freibleibend
und unverbindlich. Angebote sind grundsätzlich ohne Gewähr auf Vollständigkeit,
Richtigkeit, Tippfehler und Inhaltsfehler. Ein Vertrag kommt nicht mit der Annahme des
vom Auftragnehmer übersandten bzw. ausgehängten Angebots zustande. Es ist eine
verbindliche Bestellung bzw. verbindlicher Auftrag auf der Basis des übermittelten
Angebotes durch den Auftraggeber erforderlich. Der Vertrag kommt im Anschluss hieran
durch Annahme des Auftragnehmers zustande, welche in der Regel durch die
Übermittlung einer Auftragsbestätigung erfolgt.
3. Eine Preisauskunft kann in Form einer E-Mail oder einer Telefonauskunft weitergegeben
werden und hat keinerlei Verbindlichkeit. Es ist eine Momenteinschätzung und wird auch
als solche gewertet. Eine solche Preisauskunft stellt kein Angebot dar, ist nicht
verbindlich und ist keine Grundlage eines Vertragsschlusses.
4. Bei einem Kauf von Waren direkt in der Betriebsstätte des Auftraggebers besteht
unabhängig von vorangegangenen Informationen im Rahmen der Kaufanbahnung kein
Widerrufsrecht.

§ 4 – Umsatz-/Mehrwertsteuer
Soweit aufgrund der Angaben des Auftraggebers die Voraussetzungen für eine Reduzierung
der Umsatz-/Mehrwertsteuer auf 0% (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG) vorliegen, wird der
Auftragnehmer die Rechnung dementsprechend stellen. Das tatsächliche Vorliegen der
Voraussetzungen liegt in der Verantwortung des Auftraggebers. Sollte sich herausstellen, dass
die Voraussetzungen nicht vorliegen, so ist der Auftragnehmer zur Nachberechnung der
Umsatz-/Mehrwertsteuer anhand der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt.

§ 5 – Genehmigungen, Statik, Denkmalschutz
1. Baustellen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken können, müssen gesondert
gesichert und beschildert werden. Für die Einholung der entsprechenden
Genehmigungen und für die nötige Einrichtung der hierfür erforderlichen Maßnahmen ist
der Auftragnehmer nicht verantwortlich. Dies obliegt allein dem Auftraggeber. Die
Kosten/Gebühren für die Beantragung einer Anordnung zur Baustellensicherung
(Straßensperrung) bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, sowie die Kosten für
die Umsetzung der geforderten Sicherungsmaßnahmen (Schilder, Gerätschaften usw.)
sind in dem Angebot des Auftragnehmers nicht enthalten, soweit nicht etwas Anderes
explizit aufgeführt wird.
2. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass die statische Beurteilung von Gebäuden, auf
welche die Photovoltaikanlage aufgebaut werden soll, nicht im Leistungsumfang
enthalten ist und nicht durchgeführt wird. Vielmehr liegt es in der Verantwortung des
Auftraggebers sicherzustellen, dass die für die Aufbringung der Photovoltaikanlage
vorgesehenen Gebäude die Lasten der Anlage aufnehmen und tragen können. Für die
Gewährleistung der Tragfähigkeit ist seitens des Auftraggebers sicherzustellen, dass pro
Quadratmeter eine Gewichtsaufnahme von mindestens 17,5 Kg gegeben ist. Bei
Unsicherheiten wird dem Auftraggeber die Prüfung durch ein auf Statik spezialisiertes
Unternehmen empfohlen. Der Auftraggeber sichert mit Vertragsschluss zu, dass die
vorbezeichneten Voraussetzungen für die Tragfähigkeit gegeben sind.
3. Der Auftragnehmer prüft nicht, ob es sich vorliegend um ein denkmalgeschütztes
Gebäude handelt. Bei denkmalgeschützten Gebäuden ist die Erteilung der
sanierungsrechtlichen Genehmigung durch die Gemeinde/Stadt erforderlich. Der
Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechende Genehmigung vor der
Montage und Installation der PV-Komponenten/PV-Anlage vorliegt. Mehrkosten, die
dadurch entstehen, dass aufgrund fehlender, verspäteter oder geänderter Genehmigung
eine Umplanung zu erfolgen hat, sind durch den Auftraggeber zu tragen. Sollte die
Erbringung der Leistung des Auftragnehmers aufgrund fehlender Genehmigung
unmöglich sein oder werden, hat der Auftragnehmer dies nicht zu vertreten.

§ 6 – Zugang zum Gebäude durch den Auftragnehmer
1. Der Auftraggeber hat für den ungehinderten Zugang des Auftragnehmers und seiner
Beschäftigten zu den für die Erfüllung der vereinbarten Leistungen benötigten Räumen
(z.B. Wohn- und Abstellräume) und Flächen (z.B. Dach/Außenfassade) während der
kompletten Dauer der Montagearbeiten zu sorgen.
2. Der Auftraggeber erklärt sich mit Erteilung des Auftrags widerruflich damit einverstanden,
dass der Auftragnehmer und seine Angestellten im Rahmen der Ausführung des
Auftrags die vorhandenen Toilettenräume nach Bedarf aufsuchen dürfen. Im Falle, dass
die Toilettennutzung beim Auftraggeber nicht gestattet oder widerrufen wird, wird der
Auftragnehmer seinen Mitarbeitern mobile anschlussfreie Toilettenkabinen für die Dauer
der Montagearbeiten zur Verfügung stellen. Die Kosten hierfür werden auf den
Auftraggeber umgelegt.
3. Aufgrund der allgemeingültigen Arbeitssicherheitsregelungen sind die Beschäftigen des
Auftraggebers verpflichtet Sicherheitsschuhe/Schuhwerk zu tragen. Dies wird vom
Auftraggeber akzeptiert.
4. Nach der Auftragserfüllung wird die Baustelle besenrein verlassen.

§ 7 – Baugerüsts des Auftragnehmers
1. Ein ggf. vom Auftragnehmer aufgebautes Gerüst wird ausschließlich für die Dauer der
Montagearbeiten für die Nutzung durch den Auftragnehmer und dessen Beschäftige
aufgestellt. Eine anderweitige Verwendung und/oder eine Nutzung des Gerüsts durch
den Auftraggeber ist nicht gestattet.
2. Bei Verstößen hiergegen ist der Auftragnehmer berechtigt dem Auftragnehmer für die
Nutzung gesondert ein angemessenes und ortsübliches Entgelt in Rechnung zu stellen.

§ 8 – Lieferung und Montage/Installation
1. Die Art der Beförderung, der Transportweg, Art und Umfang der benötigen Schutzmittel
und die Auswahl des Spediteurs/Frachtführers, sowie die Verpackung sind der Wahl des
Auftragnehmers überlassen, soweit nichts anderweitig vereinbart ist.
2. Nach der Fertigstellung der PV-Anlage wird eine Monitoring-App auf die Anlage
aufgespielt, mittels welcher Dritte, wie etwa der Auftragnehmer, die Möglichkeit zur
Fernwartung der installierten PV-Anlage erhalten. Über die Fernwartung können in
Echtzeit die Online-Daten der PV-Anlage eingesehen und gewartet werden. Hierdurch
lassen sich ggf. Kosten durch eine Wartung vor Ort vermeiden (z.B. Anfahrtskosten). Der
Auftraggeber erklärt sich mit der Nutzung der Monitoring-App durch den Auftragnehmer
einverstanden. Andernfalls ist bei gesonderter Erteilung eines Wartungsauftrags
und/oder Änderung der Einstellungen der PV-Anlage, evtl. auftretenden Fehlern u.Ä.
eine Terminabstimmung und Anfahrt erforderlich. Der entstandene Arbeitsaufwand, inkl.
An- und Abfahrtskosten werden dem Auftraggeber entsprechend in Rechnung gestellt,
soweit es sich nicht um erforderliche Maßnahmen im Rahmen der Gewährleistung
handelt.
3. Der Auftragnehmer ist zur Erbringung von Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt,
soweit dies unter Berücksichtigung der betrieblichen Interessen des Auftragnehmers
dem Auftraggeber nicht unzumutbar ist. Der Auftragnehmer ist daher, soweit nicht
abweichend vertraglich vereinbart, nicht verpflichtet die Arbeiten an einem
Wunschtermin auszuführen und/oder fortzusetzen.

§ 9 – Verzögerungen, Liefer- und Leistungsfristen
1. Die im Angebot genannten Liefer- und Montagezeiten sind unverbindlich, es sei denn, es
ist ausdrücklich etwas Anderes vereinbart.
2. Einen Anspruch auf eine nach Auftragserteilung unmittelbare Durchführung des
Auftrages hat der Auftraggeber nicht. Hinsichtlich der Ausführungstermine sind die
betrieblichen Interessen des Auftragnehmers und das Interesse des Auftraggebers an
einer zügigen Ausführung der Arbeiten angemessen zu berücksichtigen.
3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von
Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie etwa
nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Streik, Aussperrung,
behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten eintreten, hat diese auch
bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Der Liefer- und
Leistungszeitpunkt verlängert sich entsprechend um den Zeitraum des Bestehens des
Leistungshindernisses. Aus einer hierdurch bedingten Verlängerung der Lieferzeit, kann
der Kunde keine Schadensersatzansprüche herleiten.
4. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass der Auftragnehmer Material und sonstige
Leistungen von Vorlieferanten bezieht. Bei nicht durch den Auftragnehmer zu
vertretenden Leistungsstörungen, wie etwa der Lieferung technischer Produkte (z.B.
Solarmodule, Wechselrichter, Unterkonstruktion etc.) ist der Auftragnehmer berechtigt,
eine in Qualität und Preis gleichwertiges Material bzw. Produkt zu verwenden. Im
Vertrag enthaltene Hersteller- und Modellangaben stellen insoweit keine zugesicherte
Eigenschaft dar. Der Auftraggeber wird hierüber vor Einbau informiert und ist berechtigt
dem durch ausdrückliche Erklärung zu widersprechen. Auf hierdurch entstehende
zeitliche Verzögerungen wird hingewiesen.
5. Die Einhaltung von verbindlichen oder unverbindlichen Liefer- und Leistungsterminen
durch den Auftragnehmer setzt voraus, dass der Auftraggeber alle erforderlichen
Unterlagen beigebracht hat, behördliche Genehmigungen vorliegen, die PV-Module zur
Verfügung stehen, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet ist,
eine evtl. beantragte Finanzierungszusage vorliegt sowie der Auftraggeber seinen
Verpflichtungen aus dem Vertrag rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist,
insbesondere ggf. vereinbarte Zahlungen/Abschlagszahlung bei beim Auftragnehmer
eingegangen sind.

§ 10 – Abnahme, Übergang Nutzen und Lasten
1. Die Abnahme durch den Auftragnehmer hat zu erfolgen, wenn das Werk – abgesehen
von unwesentlichen Mängeln – vertragsgemäß hergestellt ist.
2. Die Abnahme kann nur dann verweigert werden, wenn die ausgeführte Leistung Mängel
aufweist, welche den vereinbarten Gebrauch wesentlich beeinträchtigen.
3. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer
vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet
ist.
4. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Anlage vom Auftraggeber in Gebrauch
genommen worden ist.
5. Mit der Abnahme gehen Nutzen und Lasten und die Gefahr auf den Auftraggeber über.

§ 11 – Abschläge, Abrechnung, Zahlungsverzug
1. Mit Vertragsschluss ist eine Anzahlung von 35 % der Auftragssumme fällig, die binnen 7
Werktagen durch den Auftraggeber zu leisten ist.
2. Der Auftragnehmer ist zu folgenden weiteren Abschlagszahlungen berechtigt:
a. nach der Lieferung oder Teillieferung der Produkte aus dem Auftrag/Bestellung (z.
B. PV-Module, Energiespeicher, Wechselrichter, u.Ä.),
b. nach Montage oder Teilmontage (bei PV-Anlagen: der Komponenten vor
Inbetriebnahme) des Auftrages,
c. die Höhe der Abschläge richtet sich nach dem Umfang der bis dahin erbrachten
Leistung.
3. Nach Fertigstellung und Abnahme des Werks bzw. Lieferung aller Kaufgegenstände ist
der gesamte Werklohn bzw. Kaufpreis (abzüglich der Anzahlung und Abschläge) – bei
PV-Anlagen vor der Inbetriebnahme durch den zuständigen Netzbetreiber – sofort fällig.
Der Auftragnehmer übermittelt dem jeweiligen Netzbetreiber die Fertigstellungsanzeige
Zug um Zug.
4. Die jeweiligen Rechnungsbeträge werden sofort nach Zugang fällig und sind binnen 7
Tagen nach Zugang durch den Auftraggeber auf das Konto des Auftragnehmers
auszugleichen.
5. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Änderungen der Rechnungsadresse
unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die durch eine schuldhaft unterbliebene Mitteilung
entstanden sind, sind dem Auftragnehmer zu ersetzen.
6. Die Rechnungstellung kann nach Wahl des Auftragnehmers auch per Rechnung in
elektronischer Form erfolgen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer hierfür, soweit
vorhanden, eine gültige Emailadresse mitzuteilen. Eine Änderung der Emailadresse ist
dem Auftragnehmer mitzuteilen.
7. Im Falle von Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten einzustellen
und den Vertrag für die Zukunft zu kündigen. Voraussetzung für die Kündigung ist, dass
dem Auftraggeber vorab eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und
zugleich erklärt wird, dass der Auftragnehmer nach fruchtlosem Ablauf der Frist den
Vertrag kündigen wird.

§ 12 – Aufrechnung
Der Auftraggeber ist nur zur Aufrechnung mit Ansprüchen gegen Forderungen des
Auftragnehmers berechtigt, wenn der Anspruch, mit welchem aufgerechnet werden soll,
rechtskräftig festgestellt wurde oder durch den Auftragnehmer nicht bestritten wurde.

§ 13 – Preisanpassung
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die in dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung
angegebenen Preise anzupassen, wenn es nach dem Vertragsabschluss mit einer vereinbarten
Liefer- und/oder Montagezeit von mehr als vier Monaten zu erheblichen Preissteigerungen
kommt. Seitens des Auftragnehmers dürfen hiernach nur tatsächliche Preissteigerungen für den
Einkauf der verkauften oder verbauten Gegenstände weitergegeben werden, nicht aber ein
zusätzlicher Gewinn.

§ 14 – Mängelrechte, Haftung
1. Zulässige Abweichungen im Rahmen der jeweils einschlägigen technischen Normen
stellen keine Mängel dar.
2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, mangelhafter Montagearbeiten und Installation, ungeeigneten
Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußere Einflüsse entstehen, die nach dem
Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.
Werden durch den Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder
Instandsetzungs- / Reparaturarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die
daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
3. Soweit ein Mangel vorliegt, ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung berechtigt und
verpflichtet. Bei einem Werkvertrag erfolgt diese nach Wahl des Auftragnehmers in Form
der Mangelbeseitigung oder Herstellung eines neuen Werks. Bei einem Kaufvertrag
steht dem Käufer dieses Wahlrecht zu. Es gelten die jeweiligen gesetzlichen
Bestimmungen zur Nacherfüllung.
4. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach
seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückabwicklung des
Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei nur unwesentlichen Mängeln ist der Auftraggeber
nicht zum Rücktritt berechtigt.
5. Der Unsachgemäße Gebrauch des Werks/Kaufgegenstands oder selbst verursachte
Schäden stellen keine Mängel dar und begründen keine Mängelrechte.
6. Bei verursachten Schäden haftet der Auftragnehmer bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und
Vermögensschäden haften der Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die
bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche
Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der
Auftraggeber vertrauen darf.
7. Der Auftragnehmer erteilt keinerlei Garantien hinsichtlich der Lieferungen und
Leistungen, soweit solche nicht ausdrücklich vertraglich als solche vereinbart sind.
Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt, durch die der Auftraggeber jedoch nicht
über die gesetzliche Gewährleistung im Rahmen des Vertrages oder dieser AGB hinaus
verpflichtet wird.

§ 15 – Schäden an der Bausubstanz
1. Der Auftragnehmer haftet nicht für die auf der Baustelle entstandenen Schäden, die trotz
sachgemäßer und ordnungsgemäßer Durchführung der Bauarbeiten entstehen (z. B.
Abplatzen vom Putz bei Bohrungen aufgrund der älteren Bausubstanz des Gebäudes).
In solchen Fällen wird vom Auftragnehmer angeboten, die Schäden im Rahmen eines
gesonderten Auftrags zu beseitigen. Die Kosten hierfür werden vom Auftraggeber nach
dem Aufwand (Stundenverrechnung & Materialkosten) in Rechnung gestellt werden.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf, ist die Haftung des Auftragnehmers auf den
Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt.
3. Der Auftragnehmer haftet bei mittelbaren Schäden nur bei Vorsatz, jedoch nicht für
Folgeschäden.
4. Eine Haftung für die Höhe der Einspeisevergütung oder mögliche Förderung bzw. für die
erstellte Wirtschaftlichkeitsberechnung ist ausgeschlossen. Für die Inbetriebsetzung am
Netzanschluss sowie den nötigen Termin mit dem Verteilnetzbetreiber übernimmt der
Auftragnehmer ebenfalls keine Haftung.
5. Für den Fall der Beschädigung der vorhandenen Dachziegeln während der
Durchführung der Bauarbeiten auf Ziegeldach ist der Auftraggeber in der Pflicht
ausreichende Menge an Ersatzziegeln (mind. 5 Ziegeln) vorrätig zu lagern und diese bei
Bedarf dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen. Andernfalls beschafft der
Auftragnehmer nach Möglichkeit Ersatzziegel in gleicher oder gleichwertiger Ausführung
(Farbe / Modell / Hersteller). Die Material-, Transport- und Beschaffungskosten gehen zu
Lasten des Auftraggebers. Wird aufgrund der Beschaffungsdauer ein gesonderter
Termin für die Ersatzleistung (außerhalb der Installation der PV-Anlage / nach
Beendigung der Bauarbeiten) vereinbart, trägt der Auftraggeber die entstandenen
Kosten für den Arbeitsaufwand (Arbeitszeit und Anfahrtskosten).

§ 16 – Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung
des Kaufpreises bzw. Werklohns vor.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Anlage und ihre Bestandteile während des
Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Der Auftraggeber hat den
Auftragnehmer unverzüglich von allen Zugriffen Dritter auf die Anlage oder ihrer
Bestandteile sowie von Beschädigungen/Vernichtung zu unterrichten.
3. Der Auftraggeber hat alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß
gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen
Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen.
4. Auch soweit Liefer- oder Leistungsgegenstände wesentlicher Bestandteil des
Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der
vereinbarten Zahlungstermine, dem Auftragnehmer den Abbau zu gestatten und das
Eigentum zurück zu übertragen. Die Abbaukosten und sonst damit verbundenen Kosten
trägt der Auftraggeber.

§ 17 – Widerrufsrecht
Das Widerrufsrecht gilt nicht für gewerbliche Kunden.
1. Warenkauf in der Betriebsstätte
Bei einem Warenkauf direkt in der Betriebsstätte des Auftragnehmers besteht kein
Widerrufsrecht. In Einzelfällen kann der Aufragnehmer aus Kulanzgründen einer
Rücknahme zustimmen. Die Erstattung des Kaufpreises in diesen Fällen wird um die
Rücknahmegebühr, die 25 % des Kaufpreises beträgt gekürzt.
2. Onlinekauf
Der Auftraggeber hat das Recht bei einem Onlinekauf binnen vierzehn Tagen ohne
Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn
Tage ab dem Tag, an dem der Auftraggeber oder ein von ihm benannter Dritter, der
nicht der Beförderer ist, die Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Auftraggeber an den Auftragnehmer:
KMS
Am Deutschhof 22
97422 Schweinfurt
info@kms-bau.com
09721 / 549 97 85
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail)
über den Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Folgen des Widerrufs
Wenn der Auftraggeber diesen Vertrag widerruft, hat der Auftragnehmer ihm alle
Zahlungen, die er von ihm erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme
der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Auftraggeber eine andere Art
der Lieferung als die von dem Auftragnehmer angebotene, günstigste Standardlieferung
gewählt hat), zurückzuzahlen.
Um eine komplette Kaufpreiserstattung zu gewährleisten, soll die Ware ordnungsgemäß
original verpackt, ungenutzt, unbeschädigt und funktionsfähig sein. Erst nach einer
Prüfung durch den Auftragnehmer nach Erhalt der Ware und Feststellung eines
einwandfreien Zustandes der Ware, erfolgt die Kaufpreiserstattung.
Für diese Rückzahlung verwendet der Auftragnehmer dasselbe Zahlungsmittel, das der
Auftraggeber bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit ihm
wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
Der Auftraggeber hat die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen
vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem er den Auftragnehmer über den Widerruf dieses
Vertrags unterrichtet hat, an den Auftragnehmer (mit der vorherigen Abstimmung der
Einlieferungsadresse) zurückzusenden oder zu übergeben. Der Auftraggeber trägt die
unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei den folgenden Verträgen:
– Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung
eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Auftraggeber maßgeblich ist oder
die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Auftraggebers zugeschnitten sind.

§ 18 – Gerichtsstand
Die Vertragsparteien vereinbaren für alle aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag
stehenden Streitigkeiten, soweit gesetzlich zulässig, die ausschließliche Zuständigkeit des
Gerichts des Auftragnehmers. Dies gilt nicht, soweit es sich beim Auftraggeber um einen
Verbraucher handelt.

§ 19 – Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmung oder einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder
eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird
hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Unwirksame Bestimmungen werden durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn
der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, jedoch wirksam ist und der Erfüllung des
Auftrages dienlich ist.
[ENDE]